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Genehmigung der Einfahrt in die Kurzone

GENEHMIGUNG DER EINFAHRT

Der Betrieb von Motorfahrzeugen in dem ausgesuchten Gebiet richtet sich nach der allgemeinen verbindlichen Verordnung Nr. 5/2006 und 5/2009, in der Fassung der späteren Vorschrift, der örtlichen Gebühr für die Erlaubnis zur Ausfahrt mit dem Motorfahrzeug in die ausgesuchten Orte und Stadtteile.

Die aufgeführte Verordnung regelt die Bedingungen zur Einfahrt der Motorfahrzeuge in das ausgewählte Gebiet der Stadt Marienbad (Mariánské Lázně), die Herausgabe der Genehmigung zur Einfahrt, die Höhe der Ortsgebühr für die Bewilligung zur Einfahrt, Bezahlung der Gebühr und die Gebührenbefreiung.

Der Fahrer des Motorfahrzeugs, der für seine Fahrt auch das ausgewählte Gebiet der Stadt nutzt und nicht die herausgegebene Bewilligung zur Einfahrt hat, wird der Gefahr ausgesetzt sein, dass sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit bewertet wird. Die Erlaubnis zur Einfahrt müssen auch die Fahrer bei sich haben, die von der Ortsgebühr für die Herausgabe der Erlaubnis zur Einfahrt des ausgesuchten Gebiets der Stadt befreit sind.

Das ausgewählte Gebiet der Stadt ist abgegrenzt mit den Verkehrsschildern IP25a – „Zone mit Verkehrseinschränkung“ mit dem Symbol der Kennzeichnung B11 – „Verbot der Einfahrt aller Motorfahrzeuge“ mit der Zusatztabelle E12 und der Aufschrift „außer Fahrzeuge mit der Erlaubnis des Ordnungsamts Marienbad (Mariánské Lázně)“. Im Falle der Nutzung der Kennziffer IP25a ist das Ende des Verbots gekennzeichnet mit dem Kennzeichen IP25b – „Ende der Zone mit Verkehrseinschränkung“ gemeinsam mit den entsprechenden Symbolen und Überschriften.

In das ausgewählte Gebiet gehören die Straßen: Chopinova von Beschr. -Nr. 343 bis Beschr. -Nr. 498, Lesní, Úzká, Lázeňská, Masarykova von der Kreuzung mit der Ibsen Straße bis zum Goethe Platz, Reitenberger vom Haus Casino Beschr. -Nr. 95 bis zum Goethe Platz.

 

Gebühr für die Erlaubnis zur Einfahrt wird folgendermaßen erhoben

Grundtarif: 20,- CZK / Wagen pro Tag
Pauschalgebühr: 140,- CZK / Wagen pro Woche
560,- CZK / Wagen pro Monat
4.000,- CZK / Wagen pro Jahr

Unter einem Tag versteht man auch den angebrochenen Kalendertag ohne Rücksicht darauf, welchen Teil des Tages der Abgabenpflichtige zur Einfahrt in die ausgewählten Orte nutzt. Unter der Woche versteht man darunter die Zeit von 7 hintereinander folgenden Tagen, beginnend mit dem Tag der Gültigkeitserlaubnis. Unter dem Jahr versteht man 365 hintereinander folgende Tage, beginnend mit dem Tag der Gültigkeitserlaubnis.

Eintägige und einwöchige Erlaubnis zur Einfahrt gibt die Stadtpolizei Marienbad (Mariánské Lázně), Ruská 155, Marienbad (Mariánské Lázně) heraus und kassiert auch die Gebühr (Gebäude der Stadtbehörde, Tel. 354 625 452).

Weitere Arten von Bewilligungen zur Einfahrt und Erhebungen von Gebühren erledigt die Finanzbehörde – Abteilung Gebühren Stadtbehörde Mariánské Lázně (Marienbad), Tel. 354 922 165, 354 922 169.

Von der Bezahlung der Gebühren für die Herausgabe der Erlaubnis zur Einfahrt sind befreit:

  1. Physische Personen, die ein Daueraufenthalt oder eine Eigenimmobilie in den ausgesuchten Orten haben, Personen die ihnen nahe stehen, Ehepartner dieser Personen und ihre Kinder.
  2. Rechtspersonen und Physische Personen, die in den ausgesuchten Orten eine Immobilie zu Ihrer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit nutzen. Ihre Mitarbeiter sind von den Gebühren nicht befreit.
  3. Besitzer des Ausweises ZTP oder ZTP/P, mit gekennzeichneten Wagen O1.
  4. Praktischer Arzt im Dienst mit gekennzeichneten Wagen Nr. 05
  5. Beitragsorganisationen der Stadt Mariánské Lázně (Marienbad) mit Sitz in den ausgewählten Orten.
  6. Physische oder Rechtspersonen, die zur Fahrt Wagen mit Recht zur vorrangiger Fahrt laut Sondervorschriften [1]) nutzen und Wagen, die von Ihnen begleitet werden.
  7. Physische und Rechtspersonen bei dem Vollzug von Reparaturen und Erhaltung der Kommunikation, Grünflächen und der öffentlichen Stadtplätze.
  8. Physische und Rechtspersonen, die private Linienpersonenbeförderung oder die öffentliche Personenbeförderung auf der Bahn des Oberleitungsomnibusses laut besonderen Vorschriften betreiben.
  9. Physische Personen, die gegen Bezahlung einer Kur, Freizeit und Hoteleinrichtung in den ausgewählten Gebieten verweilen, wobei sich die Befreiung auf den Tag des Beginns des Aufenthalts und den Tag der Beendigung des Aufenthalts bezieht.

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[1] ) § 41 und § 42 Gesetz Nr. 361/2000 Slg., über den Betrieb auf den Verkehrsstraßen und über die Änderung einiger Gesetze, im Wortlaut späterer Vorschriften